Rechtstracker.at

Art. 9 § 9

Fassungen
ab 13.10.1945 — StGBl. Nr. 188/1945 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 § 9 heute13.10.1945 StGBl. Nr. 188/1945 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Maßnahmen zur Wiederherstellung der österreichischen bürgerlichen Rechtspflege

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 188/1945

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9, Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

13.10.1945StGBl. Nr. 188/1945

Außerkrafttretensdatum

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 9,

Hat das Reichsgericht über einen gemäß Paragraphen 9 und 10 der Zweiten Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. September 1944, Deutsches R. G. Bl. I S. 229, erhobenen Rekurs noch nicht entschieden oder ist die Entscheidung des Reichsgerichtes gemäß Paragraph 7,, Abs. (1) oder (2), unwirksam, so hat das Gericht zweiter Instanz über den Rekurs zu entscheiden. Das Gericht erster Instanz hat vor der Vorlage des Rechtsmittels den Rekurswerber zu verständigen, daß die in Paragraph 10, der genannten Verordnung vorgesehene Beschränkung auf den Rekursgrund der Verletzung des Gesetzes weggefallen ist und daß ihm freisteht, den Rekurs zu ergänzen; hiebei hat das Gericht ihm eine angemessene Frist zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023

Gesetzesnummer

10001884

Dokumentnummer

NOR12025006

Alte Dokumentnummer

N2194518668R